FAZ 01.10.2026
13:13 Uhr

Afghanistan: Die Taliban halten sich nicht an das religiöse Recht


Eine Verfassung ist nötig, mit unabhängiger Justiz: Das hat der Oberste Richter der Taliban in einem Lehrbuch gefordert. Ins geltende Recht des afghanischen Emirats ist nichts davon umgesetzt worden.

Afghanistan: Die Taliban halten sich nicht an das religiöse Recht

Als die Taliban am 15. August vor fünf Jahren mit der Einnahme Kabuls ihr islamisches Emirat ausriefen, versprach ihr Sprecher Sabiullah Mudschahid binnen zweier Tage die Wahrung der Menschenrechte, den Zugang zu Bildung für alle Afghanen, eine Amnestie für die Bediensteten der alten Regierung und die Herstellung der Rechtsstaatlichkeit. Von diesen Ankündigungen ist nichts geblieben. Geblieben ist etwas anderes, das in der westlichen Berichterstattung bislang kaum gewürdigt wird: eine bemerkenswerte Produktivität im Erlassen von Vorschriften. Mehr als 470 Dekrete, Direktiven und Anordnungen haben die Taliban seit August 2021 in Kraft gesetzt, 79 davon richten sich gegen Frauen und Mädchen. Zurückgenommen wurde keine einzige. Den vorläufigen Höhepunkt bildet ein Text vom 4. Januar dieses Jahres. Der oberste Führer Haibatullah Akhundzada unterzeichnete ein Strafgesetzbuch, das am 20. Januar im Amtsblatt publiziert wurde und 119 Artikel in zehn Kapiteln umfasst. Es teilt die afghanische Gesellschaft in vier Kategorien – Gelehrte, Vornehme, Mittelschicht und Unterschicht – und bemisst die Strafe für ein und dieselbe Tat nach dem Rang des Täters. Es unterscheidet sprachlich zwischen freien Personen und Sklaven. Wer einer anderen Konfession oder einer anderen Rechtsschule folgt, gilt als Neuerer („mubtadi“), was in der religiösen Sprache die Nähe zum Unglauben markiert. Artikel 32 begrenzt die Strafbarkeit des Ehemanns, der seine Frau schlägt, auf Fälle mit Knochenbrüchen oder offenen Wunden und selbst dann auf höchstens fünfzehn Tage Haft. Ein Verteidiger ist nirgends vorgesehen, auch kein Schweigerecht und keine Entschädigung; das Geständnis dient als Hauptbeweismittel. Im Mai folgte ein weiteres Dekret, das kein Mindestheiratsalter mehr kennt und das Schweigen einer unverheirateten Frau nach Eintritt der Pubertät als Einwilligung in die Ehe wertet. Gewaltenteilung musste nicht importiert werden Man kann das als Beweis dafür nehmen, dass in Afghanistan nunmehr die Scharia herrsche, und die Taliban selbst legen diese Lesart nahe. Fragt man jedoch die islamische Rechtswissenschaft, ergibt sich ein anderer Befund. Was sich hier vollzieht, ist keine Islamisierung des Rechts, sondern dessen Verschwinden hinter einer religiösen Fassade. Fünf Jahre nach der Machtübernahme gibt es in Afghanistan keine Verfassung, keine Ordnung der Zuständigkeiten, keine veröffentlichten Urteile und keine Instanz, die den Vollzugsapparat überprüft. Der oberste Führer ist Regierungsspitze, letzte Rechtsquelle und höchste gerichtliche Instanz in einer Person. Zwar mag dies nach außen als Konzentration religiöser Autorität erscheinen, jedoch kennt gerade die islamische Jurisprudenz Sätze, die einen solchen Zustand untersagen, und sie sind älter als jede europäische Verfassung. Die klassischen Rechtsregeln („qawā’id fiqhiyya“), im neunzehnten Jahrhundert im osmanischen Zivilgesetzbuch sogar kodifiziert, verlangen dreierlei: Wer ein Verbot behauptet, trägt dafür die Beweislast; im Zweifel entfällt die Strafe; und die Verfügung des Herrschers über die Beherrschten ist an das Gemeinwohl gebunden. Diese Grundsätze sind nicht aus Europa importiert worden, sondern stehen in den Handbüchern, aus denen die afghanischen Religionsschulen seit Jahrhunderten unterrichten. Ein Strafgesetzbuch, das den Verteidiger streicht und das Geständnis zum Hauptbeweismittel erhebt, verletzt sie in jeder Zeile. Die Taliban halten sich also keineswegs zu streng an das religiöse Recht, sondern haben seine Bindungen abgestreift und allein sein Vokabular behalten. Die schärfste Gegenposition zur Praxis des Emirats hat dessen eigener Oberster Richter formuliert. Scheich Abdul Hakim Haqqani, seit 2021 im Amt, veröffentlichte 2022 auf Arabisch ein rund dreihundertseitiges Werk über das islamische Emirat und seine Ordnung, versehen mit einem Geleitwort Akhundzadas. Mit dem berüchtigten Haqqani-Netzwerk hat er nichts zu schaffen; der Name verweist auf die pakistanische Religionsschule, an der er ausgebildet wurde. Er ist Lehrer und nicht Kommandeur, und sein Buch gilt als die bislang autoritativste Darstellung dessen, was die Bewegung unter einem islamischen Staat versteht. Eine goldene Regel zugunsten der Frauen Liest man es, so überrascht weniger, was darin steht, als was daraus nicht geworden ist. Haqqani verlangt eine Verfassung, eine unabhängige Justiz und eine Trennung der Gewalten. Er beschreibt die beratende Versammlung („schūrā“) als gewähltes Gremium und merkt an, dass man sie in der modernen Politik Parlament nenne. Er widmet ein Kapitel der Meinungsfreiheit und begründet sie mit einem überlieferten Prophetenwort, wonach die größte Anstrengung im Glauben ein Wort der Gerechtigkeit vor einem ungerechten Herrscher sei; als Beleg führt er jene berühmte Szene an, in der eine Frau den Kalifen Umar aus der Versammlung heraus im Brautgabenrecht korrigiert und dieser einräumt, sie habe recht und er habe geirrt. Über die Bildung von Frauen formuliert er eine Regel, die er selbst golden nennt: Was einer Frau zu tun geboten ist, muss ihr auch zu lernen geboten sein. Nichts davon existiert. Es gibt weder eine Verfassung noch eine unabhängige Justiz noch eine beratende Versammlung im beschriebenen Sinn. Im Dezember 2024 ließ Akhundzada die Hebammen- und Pflegeschulen schließen, die letzten Bildungswege, die Frauen offenstanden. Zugleich hält das Emirat daran fest, dass Frauen nur von Frauen behandelt werden dürfen, und es hält an Haqqanis goldener Regel fest. Diese drei Positionen lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Es soll nichts beschönigt werden. Haqqani schließt Frauen von der beratenden Versammlung und vom Amt des Staatsoberhaupts aus, und er nennt dafür Gründe. Er schreibt allerdings auch, das erforderliche Wissen wandle sich mit den Zeiten, und mit eben diesem Argument hat er jene Laien zugelassen, die man früher mangels Gelehrsamkeit ausschloss. Wer das eine tut, schuldet für das andere eine neue Begründung. Der Unterschied der Schulen Hinzu kommt eine Ungereimtheit, die in Europa kaum bemerkt und in Kandahar sehr genau verstanden wird. Das sunnitische Recht hat sich seit dem neunten Jahrhundert in vier große Schulen („madhāhib“) ausdifferenziert, die sich in der Methode und in Tausenden Einzelfragen unterscheiden und einander gleichwohl als rechtgläubig anerkennen. Afghanistan gehört seit jeher zur hanafitischen Schule, jener der Osmanen und der Moguln, und das Emirat gründet seinen Herrschaftsanspruch ausdrücklich auf die Treue zu ihr. In der Frage, ob eine Frau ein Richteramt bekleiden darf, steht ausgerechnet diese Schule als einzige der vier auf der zulässigen Seite. Ihre Begründung ist schlicht: Wer vor Gericht als Zeuge auftreten darf, ist auch fähig, dort zu urteilen, und die Zeugnisfähigkeit der Frau ist unbestritten. So steht es in der „Hidāya“, jenem Kompendium aus dem zwölften Jahrhundert, aus dem die afghanischen Religionsschulen bis heute unterrichten. Der Gelehrte Ibn al-Humām, gestorben 1457 in Kairo, hat den Satz eigens verteidigt und den Einwand von der geringeren Urteilskraft der Frau abgeräumt: Er sei ein Urteil über die Gattung, von dem der Einzelfall abweichen dürfe, denn dass Männer besser seien als Frauen, schließe nicht aus, dass manche Frauen besser seien als manche Männer. Der Ausschluss der Frauen vom öffentlichen Amt lässt sich mithin nicht als Gebot der hanafitischen Schule ausgeben. Die Schule hat gesprochen, und zwar in eine Richtung, der das Emirat nicht folgt. Darin liegt der Unterschied zwischen einer Tradition und ihrer Beschlagnahme. Zwei Antworten auf das Emirat sind gebräuchlich, und beide sind wirkungslos. Die erste beruft sich auf die Menschenrechtsverträge, deren Geltung die Taliban bestreiten und die sie als Recht der Kriegsverlierer abtun. Die zweite räumt das religiöse Feld und plädiert für eine säkulare Ordnung, womit sie jenes Vokabular preisgibt, in dem in Afghanistan tatsächlich politisch gestritten wird. Der Internationale Strafgerichtshof hat im Juli vergangenen Jahres Haftbefehle gegen Akhundzada und Haqqani wegen geschlechtsbezogener Verfolgung erlassen, zum ersten Mal in dieser Form. Die Entscheidung ist richtig, aber sie bleibt folgenlos, solange keiner der beiden reist. Wo kann rechtspolitische Diplomatie ansetzen? Unterdessen normalisiert sich das Regime. Russland hat es im Juli 2025 als erster Staat anerkannt. Berlin arrangiert seit Anfang dieses Jahres auf Arbeitsebene mit Kabul Abschiebungen. Bis zu drei Charterflüge im Monat sollen möglich sein, im Juli traf es erstmals Menschen, die weder Straftäter noch Gefährder sind. Über Rückführungen lässt sich streiten. Man sollte jedoch nicht so tun, als verhandele man mit einer Behörde. Man verhandelt mit einem Regime, dem die Vereinten Nationen allein für das zweite Quartal dieses Jahres mindestens hundertsiebenunddreißig gerichtlich angeordnete Auspeitschungen nachgewiesen haben. Was daraus folgt, ist keine neue Politik, sondern eine andere Sprache. Die Verfassung, die der Oberste Richter verlangt, die unabhängige Justiz, die er fordert, und die Bildung, die seine goldene Regel gebietet, könnte das Emirat einführen, ohne einer auswärtigen Macht auch nur einen Schritt entgegenzukommen. Aufgabe der internationalen Gemeinschaft wäre es, Gespräche zu ermöglichen, in denen afghanische Gelehrte, ehemalige Richter und die Zivilgesellschaft genau diese Fragen mit dialogbereiten Vertretern des Emirats verhandeln, und mögliche Anerkennungsschritte an nachprüfbare Fortschritte zu binden. Denn die eigentliche afghanische Frage lautet nicht, ob der Islam eine Rolle spielen soll. Sie lautet, wer in seinem Namen sprechen darf. Fünf Jahre lang hat das Emirat auf seine Weise geantwortet. Es wäre an der Zeit, ihm in der eigenen Sprache zu widersprechen. Idris Nassery ist Professor für Islamische Rechtswissenschaft am Institut für Islamische Theologie der Universität Paderborn. Er ist Vorsitzender des Vorstands des Institute for Law and Society in Afghanistan e.V. und Herausgeber des „Journal of Afghan Legal Studies“.