FAZ 08.05.2026
14:33 Uhr

„Virtuelle Vergewaltigung“: Ulmen verliert gegen „Spiegel“ in vier von fünf Punkten


Christian Ulmen wollte dem „Spiegel“ Vorwürfe über die „virtuelle Gewalt“, die er seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes angetan habe, untersagen lassen. Das klappt nicht, auch nicht in Sachen Deepfake-Pornovideos.

„Virtuelle Vergewaltigung“: Ulmen verliert gegen „Spiegel“ in vier von fünf Punkten

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat einen Antrag des Schauspielers Christian Ulmen gegen die Berichterstattung des Magazins „Spiegel“ über ihn in vier von fünf Punkten zurückgewiesen. Der „Spiegel“ hatte unter den Überschriften „Entblößt im Netz“ und „Strafanzeige gegen Christian Ulmen – ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt‘“ im Heft und online berichtet, dass Ulmen seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes digitale, sexualisierte Gewalt angetan habe. Er habe, so der vom „Spiegel“ transportierte Vorwurf von Collien Fernandes, über Jahre Fakeprofile in ihrem Namen betrieben, pornographische Bilder und Videos verbreitet, die so aussehen sollten, als stammten sie von ihr, und mit zahlreichen Männern virtuelle Sexgespräche geführt. Ulmens Anwalt wollte dem „Spiegel“ untersagen lassen, den Verdacht zu erwecken, Ulmen habe Deepfake-Pornovideos angefertigt und verbreitet, er habe Collien Fernandes mindestens einmal körperlich verletzt, insbesondere einmal im Jahr 2023 in der gemeinsamen Wohnung, die zu verlassen er sie gehindert habe, er habe einen Termin vor dem Gericht in Palma de Mallorca nicht wahrgenommen und er habe bestimmte Äußerungen in der Korrespondenz mit seinem Strafverteidiger gemacht. Vier von fünf Punkten „äußerungsrechtlich zulässig“ Erfolgreich war der Antrag auf Unterlassung nur in einem Punkt – dem Gerichtstermin auf Mallorca. Der „Spiegel“, so die Pressekammer des Hamburger Landgerichts, habe nicht hinreichend glaubwürdig gemacht, dass Ulmen vom Gericht in Mallorca aufgefordert worden sei, zu einem Termin zu erscheinen. Die vier anderen angegriffenen Punkte seien „äußerungsrechtlich zulässig“ (Az. 324 O 149/26). Den Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigten, selbst hergestellt, habe der „Spiegel“ beim „Durchschnittsrezipienten in der angegriffenen Berichterstattung nicht erweckt“, so das Gericht. Der Verdacht, Ulmen habe fremde Deepfake-Videos verbreitet, entstehe „aus dem Kontext des Gesamtbeitrags“, hierfür liege aber auch der „notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen“ vor. Die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung seien auch in den anderen zurückgewiesenen Punkten erfüllt. Die teilweise wörtlichen Zitate aus einer Korrespondenz Ulmens mit seinem Strafverteidiger seien ebenfalls erlaubt, auch die Wiedergabe der Aussage, er habe „leider einen sexuellen Fetisch“ entwickelt. Diese unterfielen nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre. Ulmen sei zwar direkt betroffen, doch überwögen die „für den ,Spiegel‘ streitenden Rechte“ an einer Verdachtsberichterstattung in diesem Fall. Hier komme zum Tragen, dass es sich bei Christian Ulmen und Collien Fernandes um prominente Persönlichkeiten handele, der Sachverhalt einen Vorgang betreffe, der als „besonders verwerflich“ bewertet werden könne, es um die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und möglicherweise auch um eine Strafbarkeitslücke gehe. Ulmens Anwalt: „rechtsfehlerhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar“ Ulmens anwaltliche Vertretung, die Kanzlei Schertz Bergmann, bezeichnete die Ablehnung von vier geforderten Punkten als „rechtsfehlerhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar“. Dass der „Spiegel“ nicht den Verdacht erwecke, Ulmen habe Deepfake-Videos erstellt, entspreche nicht „dem allgemeinen Leserverständnis“. Die Folgeberichterstattung und die Reaktionen bestätigten dies. Das Gericht verkenne auch, dass Collien Fernandes den Vorwurf gar nicht erhoben habe. Die Vorwürfe, er sei handgreiflich geworden, habe Ulmen eidesstattlich bestritten. Der Verdachtsberichterstattung fehle hier die rechtliche Grundlage. Auch habe der „Spiegel“ Einlassungen seines Mandanten, dass er die Vorwürfe bestreite, nicht einfließen lassen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten dar. Anzunehmen, der „Spiegel“ habe aus der Korrespondenz Ulmens mit seinem Strafverteidiger zitieren dürfen, sei „eklatant rechtsfehlerhaft“. Die Korrespondenz unterliege der „geschützten Geheimsphäre und dem Anwaltsgeheimnis“. Collien Fernandes müsse sich „durch Überwindung des unserem Mandanten bekannten PIN-Codes Zugang zu einem iPad unseres Mandanten verschafft haben“. Die Annahme, „das öffentliche Interesse könne sich über den Schutz unseres Mandanten hinwegsetzen“, sei „mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar“. Man werde gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und vor das Hanseatische Oberlandesgericht gehen, so Ulmens Anwälte. Der „Spiegel“ teilte derweil mit, man lege Widerspruch zu dem einen Punkt ein, in dem das Gericht Ulmen Recht gab. Für diesen gilt die Unschuldsvermutung.