Heise 31.07.2026
06:00 Uhr

Vorsicht, Kunde: Überzogene Laufzeit beim Glasfaservertrag


Neue Tarife klingen oft attraktiv, können aber unerwartete Folgen haben. Wer Angebote sorgfältig prüft und seine Rechte kennt, vermeidet teure Überraschungen.

Vorsicht, Kunde: Überzogene Laufzeit beim Glasfaservertrag

Bei Internetverträgen lässt sich mit etwas Aufmerksamkeit viel Geld sparen. Gleichzeitig lauern bei Vertragsverlängerungen und Tarifwechseln Fallstricke, die Verbraucher kennen sollten. Provider haben ein wirtschaftliches Interesse daran, ihre Kunden möglichst lange zu binden. Sie nutzen dafür mitunter intransparente Klauseln oder ungünstige Konditionen.

So werben viele Anbieter mit zeitlich begrenzten Rabatten oder vergünstigten Einstiegspreisen, die an eine längere Vertragsbindung geknüpft sind. Kunden sollten deshalb nicht nur auf den monatlichen Preis achten, sondern den gesamten Vertragszeitraum bewerten.

Für Telekommunikationsverträge gelten besondere gesetzliche Regeln. Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit darf grundsätzlich höchstens 24 Monate betragen. Nach Ablauf dieser Mindestlaufzeit laufen die Verträge auf unbestimmte Zeit weiter, Verbraucher dürfen sie aber jederzeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat beenden.

Wichtig: Der Beginn der Vertragslaufzeit fällt nicht zwingend mit dem Tag des Vertragsschlusses zusammen. Wer beispielsweise von einem Provider zu einem anderen wechseln möchte, kann den neuen Vertrag bereits abschließen, bevor der alte ausläuft. Die neue Laufzeit beginnt dann erst mit dem tatsächlichen, selbst gewählten Vertragsbeginn.

Bei Glasfaseranschlüssen, die erst in der Zukunft geschaltet werden, hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass die Mindestlaufzeit bereits mit Vertragsschluss beginnt (Urteil vom 8. Januar 2026, Az. III ZR 8/25). Der Grund für die Sonderregelung: Glasfaserverträge werden derzeit oft geschlossen, bevor der Anschluss gelegt und technisch verfügbar ist. Der Anbieter darf sich nicht beliebig Zeit lassen und anschließend noch volle 24 Monate Mindestlaufzeit ansetzen.

Ein Sonderkündigungsrecht vor Ablauf der 24 Monate hat man nur in engen Grenzen, etwa beim Umzug an eine Adresse, an der der Anbieter seine Leistung nicht erbringen kann. Der bloße Umzug in eine WG, in der bereits ein Internetanschluss existiert, oder das Zusammenziehen mit einem Partner reichen nicht aus.

Kurz vor dem Ende der Mindestlaufzeit lohnt sich eine Anfrage beim Kundenservice mit dem Hinweis auf einen möglichen Wechsel zur Konkurrenz. Sie kann bereits zu attraktiveren Angeboten führen. Reagiert der Anbieter nicht auf eine freundliche Anfrage, erhöht eine formelle Kündigung die Verhandlungsposition erheblich. Oft folgt darauf ein deutlich besseres Angebot. Außerdem hilft es, wenn Kunden im Gespräch konkrete Angebote von Wettbewerbern nennen.

Aber Achtung, oft handelt es sich bei den Lockangeboten um sogenannte Sternchenpreise: Der Tarif ist in den ersten Monaten sehr günstig, wird danach aber deutlich teurer. Eine Vertragsverlängerung zu Neukundenkonditionen ist zudem fast immer an eine erneute 24-monatige Bindung geknüpft. Mehr Flexibilität bieten Verträge mit kürzeren Laufzeiten von nur einem Monat. Diese sind oft nicht teurer, man muss aber auf anfängliche Rabatte verzichten und es kann eine einmalige Einrichtungsgebühr anfallen.

Für den Tarifwechsel beim selben Provider fallen mitunter Wechsel- oder Bereitstellungsgebühren an. Eine solche Gebühr ist nicht immer gerechtfertigt. Wird etwa bei einem reinen Tarifwechsel ohne technische Änderung am Anschluss eine Wechselgebühr erhoben, kann dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen. Das gilt insbesondere, wenn die Gebühr für eine Leistung erhoben wird, die tatsächlich gar nicht erbracht wird. Ob dies zutrifft, hängt aber stets von den konkreten Vertragsbedingungen ab.

Vor Abschluss eines neuen Vertrags oder einer Verlängerung sollten Verbraucher die Vertragsunterlagen und später die erste Rechnung sorgfältig kontrollieren. Es muss dokumentiert sein, wann der Vertrag begonnen hat und wann die Mindestlaufzeit endet. Stimmen die Angaben nicht mit dem überein, was vereinbart wurde, sollte man den Provider umgehend schriftlich zur Korrektur auffordern.

Wer einen Vertrag am Telefon oder online abgeschlossen hat, profitiert vom Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften: Innerhalb von 14 Tagen kann man solche Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen. Dieses Recht sollten Verbraucher nutzen, wenn die zugesagten Konditionen in der schriftlichen Bestätigung nicht dem entsprechen, was am Telefon besprochen wurde.

Generell gilt: Vertragsangebote in Ruhe prüfen, schriftlich dokumentieren und mit Konkurrenzangeboten vergleichen. Wer außerdem kontrolliert, ob Laufzeit, Kündigungsfrist und Preis wie vereinbart übernommen wurden, vermeidet spätere Auseinandersetzungen. Weitere Tipps zu Internetverträgen, Tarifvergleichen und dem richtigen Umgang mit Providern gibt es in der aktuellen Folge des c't-Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

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(uk)