SZ 17.03.2026
09:59 Uhr

(+) Luxemburg: EU-Urteil: Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung


Einer Caritas-Beraterin wurde wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt – obwohl einige ihrer Kollegen gar nicht erst Mitglied waren. Nun hat sich das höchste europäische Gericht dazu geäußert.

(+) Luxemburg: EU-Urteil: Kirchenaustritt allein reicht nicht für Kündigung
Darf die Caritas einer Mitarbeiterin kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist? Das höchste europäische Gericht hat sich jetzt mit dieser Frage befasst. Julian Stratenschulte/dpa

Kirchliche Einrichtungen dürfen nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ihren Angestellten wegen eines Kirchenaustritts nicht automatisch kündigen. Wenn nicht von allen Mitarbeitenden mit der gleichen Aufgabe eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werde, könne dies einer Kündigung entgegenstehen, entschieden die Richterinnen und Richter in Luxemburg auf Anfrage des Bundesarbeitsgerichts.

Hintergrund war ein Streit um die Kündigung einer Caritas-Mitarbeiterin wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche. Ein kirchlicher Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden hatte der Frau nach dem Austritt gekündigt, obwohl die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche keine Voraussetzung für die Stelle war. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche.

Die Sozialarbeiterin klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten und gewann in den ersten Instanzen. Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH in Luxemburg mit der Frage, ob die Kündigung nach EU-Regeln eine Diskriminierung sei. Die Auslegung des EuGH muss das Bundesarbeitsgericht nun bei seiner Entscheidung beachten. Je nach Ausgang könnte der Fall auch noch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen. Dieses hatte erst vor einigen Monaten ein wichtiges Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht gefällt und darin das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen betont. Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland.

Der EuGH erklärte nun, dass Kirchen eine religiöse Anforderung im Beruf stellen dürften, wenn sie angesichts der Art der Tätigkeit und des Ethos der Kirche „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Jedoch ist nach Auffassung der Richterinnen und Richter in Luxemburg nicht ersichtlich, dass die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin „wesentlich“ ist. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Selbstbestimmung nicht infrage zu stellen, heißt es in der Mitteilung zum Urteil. Letztlich müsse aber das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall entscheiden, teilte das Gericht mit.

Die Kirche argumentierte, dass ein Austritt nicht damit zu vergleichen sei, dass jemand nie Mitglied war. „Aus der Kirche austreten ist ein bewusster Akt der Distanzierung“, erklärte deren Vertreter und Bonner Professor für Arbeitsrecht, Gregor Thüsing. Bei katholischen Arbeitnehmern stellt das aus Sicht der Kirche einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflicht dar. Der Kirchenaustritt gehört nach kanonischem Recht, also den Rechtsnormen der römisch-katholischen Kirche, zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche.

Die gekündigte Sozialpädagogin arbeitete seit 2006 auf dem Posten. 2013 ging sie für mehrere Jahre in Elternzeit und trat währenddessen aus der katholischen Kirche aus. Die Frau betonte, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem Glauben nichts geändert habe. „Ich wollte gar nicht austreten. Ich war und bin ein sehr gläubiger Mensch“, teilte sie mit. Grund sei das sogenannte besondere Kirchgeld gewesen, das die Diözese Limburg erhebe. Die Abgabe betrifft Kirchenmitglieder, deren Ehepartner eine andere Religionszugehörigkeit haben oder konfessionslos sind. Sie wird nach dem gemeinsamen Einkommen berechnet, sodass die Sozialpädagogin selbst in Eltern- und Teilzeit nach ihren Angaben mehr als 2000 Euro pro Jahr hätte zahlen müssen.

Dabei sei ihr Ehemann wegen der Finanzaffäre im Zusammenhang mit dem Luxussitz des früheren Bischofs von Limburg, Franz-Peter Tebartz-van Elst, aus der katholischen Kirche ausgetreten, erklärte die Betroffene. Er wollte dafür kein Geld zur Verfügung stellen – auch nicht indirekt, indem er das Kirchgeld für sie mittrage.

Die zuständige Generalanwältin am EuGH hatte in ihrem Gutachten in der Kündigung eine Diskriminierung gesehen. Wenn die Kirchenmitgliedschaft für den Job nicht erforderlich sei und der betreffende Arbeitnehmer nicht offen in einer Weise gehandelt habe, die dem Ethos dieser Kirche zuwiderlaufe, sei die Ungleichbehandlung mit den anderen Angestellten nach der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie nicht zu rechtfertigen, erklärte sie.

Der Deutschen Bischofskonferenz zufolge hat die katholische Kirche in Deutschland 19,2 Millionen Mitglieder. Etwa 307 000 Menschen traten demnach im vergangenen Jahr aus.

Lesen Sie mehr zum Thema

In anspruchsvollen Berufsfeldern im Stellenmarkt der SZ.

Sie möchten die digitalen Produkte der SZ mit uns weiterentwickeln? Bewerben Sie sich jetzt!Jobs bei der SZ Digitale Medien

Exklusive Gutscheine für SZ-Abonnenten: