Wer nur wegen seines Alters eine Stelle nicht bekommt, kann grundsätzlich Anspruch auf den entgangenen Lohn haben. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Bewerber eine neue passende Arbeit findet und diese über eine längere Zeit ausübt.
Das entschied der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Aktenzeichen: 8 AZR 153/25). Der Kläger hatte sich 2009 auf eine Trainee-Stelle beworben. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte 2018 fest, dass der Arbeitgeber ihn wegen seines Alters nicht hätte ablehnen dürfen. Es erklärte außerdem, der Arbeitgeber müsse alle künftigen finanziellen Schäden ersetzen, die aus der unterlassenen Einstellung entstanden seien. Im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs einigten sich die Parteien 2021 auf eine Zahlung von 100.000 Euro als Entschädigung für die Jahre 2009 bis 2017.
Wie weit diese Verpflichtung in zeitlicher Hinsicht reicht, darüber stritten die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Kläger verlangte rund 236.000 Euro für die Jahre 2020 bis 2023. Er wollte die Differenz zwischen dem Gehalt ersetzt bekommen, das er bei einer Einstellung 2009 voraussichtlich verdient hätte, und seinem tatsächlichen Einkommen. Nach seiner Auffassung hätte der Arbeitgeber diese Differenz fortlaufend bis zu seiner Rente zahlen müssen. Bereits das Arbeitsgericht und das Hessische Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger jetzt keinen Erfolg.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, einen Schaden auszugleichen, der durch eine Diskriminierung entsteht. Das Gesetz nennt dafür keine feste Höchstdauer. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die späteren Einbußen noch verursacht hat.
Keine Ansprüche, wenn passende Stelle gefunden wurde
Das verneinte das Bundesarbeitsgericht für die Jahre 2020 bis 2023. Der Kläger hatte schon vor 2020 eine Arbeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers gefunden. Die Stelle passte zu seiner Ausbildung und Erfahrung. Er arbeitete dort mehrere Jahre. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr von der alten Benachteiligung abhing. Sie gehörte vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht.
Es reicht nicht, dass jemand einmal diskriminiert wurde. Auch der spätere Verdienstausfall muss noch darauf beruhen. Wer eine passende neue Arbeit findet und dort Fuß fasst, kann den Zusammenhang zur früheren Diskriminierung verlieren. Dann muss der frühere Arbeitgeber den späteren Lohnverlust nicht mehr ausgleichen.
Der Hamburger Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott verweist hier auf den Zweck des AGG: »Dies soll zwar einerseits einen wirksamen Schadensausgleich leisten, der sich aber andererseits als verhältnismäßig erweisen muss.«
Das AGG schütze vor Diskriminierungen, sichere aber selbst bei nachgewiesener Benachteiligung keine lebenslange Einnahmequelle, sagt Fuhlrott. Der Anspruch kann also grundsätzlich auch länger bestehen. Für die Jahre 2020 bis 2023 sah das Bundesarbeitsgericht den Lohnverlust aber infolge seiner wertenden Betrachtung bei der Schadensberechnung nicht mehr als Folge der Altersdiskriminierung von 2009 an.
