Ein unbekannter Täter verschafft sich Zugriff auf ein fremdes Bankkonto und überweist sich selbst Geld: Wer Opfer eines solchen Kontobetrugs wird, soll das Geld von seiner Bank in Zukunft sofort erstattet bekommen. Auch wenn die Bank von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil klargestellt.
Der Zahlungsdienstleister könne im Anschluss die Verluste von Kundinnen und Kunden zurückfordern, die auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen seien, heißt es in einer Mitteilung des Gerichtshofs in Luxemburg .
Polnische Bankkundin klagte
Hintergrund war ein Fall aus Polen, bei dem eine Bankkundin Opfer eines Betrugs durch Phishing wurde. Die Frau hatte einen Artikel auf einer Onlineverkaufsplattform angeboten. Ein Betrüger gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link, der angeblich von der Plattform stammte und den Verkauf bestätigen sollte. Die Frau folgte dem Link und landete auf einer Website, die wie die ihrer Bank aussah. Dort gab sie ihre Zugangsdaten für das Onlinebanking ein. Tatsächlich gelangte der Täter so an ihre Daten und überwies rund 700 Euro auf ein eigenes Konto.
Die Kundin meldete den Vorgang am nächsten Tag ihrer Bank. Das Institut lehnte eine Erstattung aber ab: Die Frau habe den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Die Kundin zog vor ein polnisches Gericht, das dem EuGH den Fall zur Klärung vorlegte.
Einer Expertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) zufolge lässt sich in Deutschland eine ähnliche Praxis beobachten wie in dem polnischen Fall. Das führe für Verbraucherinnen und Verbraucher dazu, dass sie viel Aufwand in die Auseinandersetzung mit ihren Zahlungsdienstleistern investieren müssen, aufgeben oder ungünstige Vergleichsangebote annehmen. Außerdem scheuen die Menschen aufgrund des Prozesskostenrisikos den Rechtsweg, um eine Rückerstattung zu erreichen.
Die Luxemburger Richter stellen nun klar: Banken müssen Beträge aus solchen Vorgängen sofort erstatten, wenn Kundinnen und Kunden sie rechtzeitig informieren. Nach EU-Recht gebe es nur eine Ausnahme: Wenn es Gründe für den Verdacht gibt, dass Betroffene selbst betrügen, und die Bank dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. Der Gerichtshof verwies auf das Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Anton Frank erzählt gerade die Geschichte, wie er 80.000 Euro verloren hat. Da meldet sich, wieder einmal, »Frau Bartosh«: »Vielleicht haben Sie Depots, die Sie auflösen können?« Hier lesen Sie mehr zur Anatomie eines Anlagebetrugs.
