Zeit 17.03.2026
10:50 Uhr

EuGH-Urteil: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung


Kirchliche Arbeitgeber dürfen Mitarbeitenden wegen eines Kirchenaustritts nicht automatisch kündigen. Der EuGH entschied im Fall einer Caritas-Angestellten.

EuGH-Urteil: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung
Kirchliche Einrichtungen dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ihren Angestellten wegen eines Kirchenaustritts nicht automatisch kündigen. Entscheidend sei unter anderem, ob die Kirchenmitgliedschaft auch von anderen Mitarbeitenden mit den gleichen Aufgaben verlangt werde, hieß es in der Begründung. In dem Fall ging es um eine Caritas-Mitarbeiterin, der wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt worden war. Sie hatte bei einem kirchlichen Verein für Schwangerschaftsberatung in Wiesbaden gearbeitet. Die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche war allerdings keine Voraussetzung für die Stelle. Im Beratungsteam arbeiteten zu dem Zeitpunkt auch zwei Mitglieder der evangelischen Kirche. Die Caritas ist ein katholischer Wohlfahrtsverband und mit 771.000 Mitarbeitenden – wie viele kirchliche Einrichtungen – ein sehr großer Arbeitgeber. Das Gericht urteilte, dass klar ersichtlich sein müsse, dass eine Kirchenmitgliedschaft für die Art der Tätigkeit "wesentlich" sei. Das ist nach Auffassung des Gerichtshofs für den Job einer Schwangerschaftsberaterin nicht so. In einer solchen Situation scheine der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Selbstbestimmung nicht infrage zu stellen. Kirche sah "schwerwiegenden Verstoß" Die Frau arbeitete seit 2006 auf dem Posten. 2013 ging sie für mehrere Jahre in Elternzeit und trat währenddessen aus der katholischen Kirche aus. Grund dafür waren ihren Angaben nach finanzielle und familiäre Aspekte. Die Kirche meinte, dass der Austritt als bewusster Akt der Distanzierung ein schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflicht sei. Nach kirchlichen Regeln gehört der Austritt zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche. Als die Frau 2019 nach der Elternzeit wieder in den Job einsteigen wollte und sich weigerte, wieder in die Kirche einzutreten, folgte die Kündigung. Die Frau betonte, dass sich an ihrer Haltung zu christlichen Werten und ihrem Glauben nichts geändert habe. Das habe sie auch im Gespräch mit dem Vorstand betont. Sie klagte gegen die Kündigung vor deutschen Gerichten und gewann in den ersten Instanzen. Der Streit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses wandte sich an den EuGH in Luxemburg mit der Frage, ob die Kündigung nach EU-Regeln eine Diskriminierung sei. Das Bundesarbeitsgericht muss die Auslegung des EuGH nun in seiner endgültigen Entscheidung berücksichtigen.